Gleichstellungsbeauftragte

Aufgaben der Fakultäts-Gleichstellungsbeauftragten

Aufgaben nach dem Hochschulzukunftsgesetz (HZG)

Nach dem HZG ist die Fakultäts-Gleichstellungsbeauftragte rechtliche Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten. Die Gleichstellungsbeauftragte überträgt den Fakultäts-Gleichstellungsbeauftragten als ihren Stellvertreterinnen in Ausübung ihrer fachlichen Weisungsfreiheit nach § 17 LGG NRW allgemeine oder einzelfallbezogene Kompetenzen, Aufgaben und Pflichten in den gesetzlich festgelegten Aufgabenfeldern:

  • Mitwirkung in Gremien
  • Stellenbesetzungsverfahren
  • Strukturplan und Mittelverteilung
  • Beratung bei der Fortschreibung des Gleichstellungsplans der Fakultät
  • Allgemeine Beratung im Gleichstellungskontext
  • Kontaktperson zur zentralen Gleichstellungsbeauftragten.

Die Fakultäts-Gleichstellungsbeauftragte ist in Vertretung der Gleichstellungsbeauftragten weisungsfrei.

Rechtliche Arbeitsgrundlagen

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Hochschulzukunftsgesetz NRW (§ 24, § 11c, § 37a)
  • Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
  • Forschungsorientierte Gleichstellungsstandards der DFG
  • Hochschulentwicklungsplan (Handlungsfeld Gleichstellung)
  • Ziel- und Leistungsvereinbarungen des Landes NRW
  • Leitbild der Universität
  • Grundordnung (§ 2 Aufgaben)
  • Genderkonzept und Genderleitlinie
  • Rahmenplan zur Gleichstellung von Frauen und Männern an der BUW
  • Gleichstellungsplan der Fakultät

Nach dem Hochschulgesetz NRW vom 16. September 2014 bestellen Fakultäten Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertretungen. Die Fakultäts-Gleichstellungsbeauftragten wirken auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Fakultät hin. Sie können in Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten an Sitzungen der Fakultätsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien der Fakultät mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. Sie werden über alle relevanten Angelegenheiten informiert und in alle Gremien eingeladen. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.

Darüber hinaus sind die Fakultäts-Gleichstellungsbeauftragten Ansprechpersonen für Gleichstellungsbelange in ihren Organisationseinheiten. Sie sind beratend in die Fortschreibung der Gleichstellungspläne eingebunden und wirken an der fakultätsadäquaten Profilierung mit.

Die Fakultäts-Gleichstellungsbeauftragten unterstützen die Gleichstellungsbeauftragte auf Fakultätsebene und wirken so an der Ausgestaltung der universitätseigenen Gleichstellungsziele mit.

Im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung hat die Fakultäts-Gleichstellungsbeauftragte das Recht,

  • an den Sitzungen der Gremien teilzunehmen, zu denen sie wie ein Mitglied zu laden und zu informieren ist,
  • alle relevanten Unterlagen einzufordern,
  • Sondervoten in allen Instanzen des Berufungsverfahrens abzugeben,
  • gleichstellungspolitische Themen ins Bewusstsein zu rücken,
  • durch gekonntes Argumentieren auf die Verteilung von Fakultätsmitteln Einfluss zu nehmen,
  • an der profilbildenden Weiterentwicklung der Fakultät bzw. der Fächer mitzuwirken.

Amtierende fakultätsbezogene Gleichstellungsbeauftragte

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